Gesetze / Europawahlordnung

EuWO

§ 44 Wahlurnen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/44#abs-1 (1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/44#abs-2 (2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/44#abs-3 (3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

§ 43 § 45